Thema 2: Unternehmertum und Plattformarbeit
Arbeiten über eine Plattform: Ein erster Schritt in die Selbstständigkeit oder nur ein Zusatzverdienst?
"Die Nutzung von Plattformen erleichtert die Aufnahme bestimmter selbständiger Tätigkeiten. Indem wir den Akteuren der Plattformwirtschaft eine Stimme geben, werden sehr konkrete Denkansätze ans Licht kommen, und zwar parallel zur Bewertung des Gesetzes über die Art der Arbeitsverhältnisse" sagt David Clarinval, Minister der Selbständigen und der KMB.
Im Regierungsabkommen heißt es ausdrücklich, dass den Menschen, die strukturell in der Plattformwirtschaft tätig sind, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, um ihnen gute Arbeitsbedingungen und einen besseren Sozialschutz zu bieten.
Insbesondere die Scheinselbstständigkeit und die Scheinbeschäftigung müssen bekämpft werden. Zu diesem Zweck wird in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den betroffenen Sektoren das Gesetz über die Art der Arbeitsverhältnisse evaluiert und gegebenenfalls angepasst.
Nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs können beispielsweise Fahrradkuriere, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit Einnahmen von weniger als 6.390 € pro Jahr (2021) erzielen, weiterhin von der günstigen Steuer- und Sozialversicherungsregelung der kollaborativen Wirtschaft profitieren, die 2016 eingeführt und 2020 geändert wurde.
Bei dieser Regelung zahlt der Dienstleistungserbringer keine Sozialversicherungsbeiträge. Er zahlt eine Steuer von 20 %, doch wird zunächst ein pauschaler Kostenabzug von 50 % vorgenommen. Die endgültige Steuerlast beträgt also 10 %. Ein Viertel dieser Steuer ist für die globale Finanzverwaltung der Selbständigen bestimmt.
Grundsätzlich hat die Plattformwirtschaft keinen Einfluss auf die Art des Arbeitsverhältnisses.
Sobald die Einkommensgrenze überschritten wird oder die steuerlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, werden die Einkünfte der Dienstleistungserbringer aufgrund der steuerlichen Vermutung als mutmaßliche freiberufliche Einkünfte mit Zugehörigkeit zum Sozialstatut der Selbständigen eingestuft.
Der Betroffene kann diese Einstufung jedoch anfechten, indem er entweder nachweist, dass die Einkünfte aus einer gelegentlichen Tätigkeit stammen und daher als verschiedene Einkünfte zu versteuern sind, oder dass sie aus einer unselbständigen Tätigkeit stammen (Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses).